Rz. 839

Während der Zeit der Trennung der Beteiligten und noch vor Scheidung der Ehe finden Eheleute häufig eine Gesamtvereinbarung, die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und auf nachehelichen Unterhalt einschließt.

So, wie die Anspruchsgrundlagen für Trennungsunterhalt (§ 1360a BGB) und nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB) zu unterscheiden sind, muss auch in der Beurkundung solcher Ansprüche die Unterscheidung beachtet werden.

 

Rz. 840

 

Praxistipp

Beachtet der beurkundende Notar oder der beratende Rechtsanwalt die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die Unterschiedlichkeit in der Möglichkeit der Befristung und Begrenzung etc. nicht, haftet er für den einem Beteiligten ggf. entstehenden Schaden.

Wenig sinnvoll ist es deshalb, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu vermengen durch Formulierungen wie folgt:

 

Formulierungsbeispiel

Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, an die Ersch, zu 2. Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt in Höhe von (…) EUR zu zahlen.

 

Rz. 841

Da Trennungsunterhalt unverzichtbar ist, also weder der Möglichkeit der Befristung unterliegt noch begrenzbar ist, wird bei solcher Formulierung auch ausdrücklich auf die – ganz überwiegend mögliche – Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs verzichtet.

Es ist daher immer darauf zu achten, dass gesonderte Abschnitte für Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt erstellt werden, beispielsweise wie folgt:

Muster 3.62: Vereinbarung Festbetrag Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

 

Muster 3.62: Vereinbarung Festbetrag Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Verhandelt am _________________________

zu _________________________

vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________

erscheinen

Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

Frau _________________________ geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

ausgewiesen durch _________________________.

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

und erklärten vorab:

§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________ (vor vier Jahren) _________________________ in _________________________ die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Auch Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden. Wir leben seit dem _________________________ voneinander getrennt und haben einvernehmlichen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – in _________________________ gestellt.

§ 2 Trennungsunterhalt

1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab _________________________ an die Ersch. zu 2. einen monatlichen, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.

2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Erschienenen von einem Erwerbseinkommen von Herrn _________________________ in Höhe von netto monatlich _________________________ EUR sowie von Frau _________________________ in Höhe von netto monatlich _________________________ EUR aus.

3. Der Trennungsunterhalt ist nicht abänderbar und endet mit Rechtskraft der Ehescheidung.

§ 3 nacheheliche Unterhaltsansprüche

1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich hiermit, der Ersch. zu 2. gesetzlichen Aufstockungsunterhalt zu bezahlen und zwar in Höhe von monatlich _________________________ EUR für die Zeit bis _________________________ zahlbar jeweils bis zum 3. Eines jeden Monats. Hierbei handelt es sich um einen Festunterhalt, der für beide Beteiligte nicht abänderbar ist. Für die Zeit ab _________________________ verzichten die Beteiligten schon jetzt gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt in jeder Form und in allen Lebenslagen einschließlich dem Fall der Not und nehmen diesen Verzicht hiermit wechselseitig an. Dieser Verzicht gilt auch für jeden Fall der Änderung der Rechtsprechung oder einer Gesetzesänderung.

2. Der Notar hat uns über die Folgen dieses Unterhaltsverzichts belehrt, insbesondere über das Risiko, dass im Falle der Scheidung jeder für sich selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen hat.

§ 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in §§ 2 und 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1., mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2. ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. Eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

§ 5 Salvatorische Kla...

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