Rz. 91

Auch die Leistungsfähigkeit des z.B. zur Zahlung von Wirtschaftsgeld verpflichteten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Familienunterhalt. Dies gilt bis zu der Grenze, dass der Verpflichtete überhaupt in der Lage ist, zum Unterhalt beizutragen. Der Anspruch entfällt daher, wenn ein Ehegatte weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Vermögenseinkünfte oder durch Haushaltsführung zum Familienunterhalt beitragen kann.

Eine Erwerbsobliegenheit besteht für die Ehegatten, sofern ohne eine Erwerbstätigkeit eine familiäre Notlage herbeigeführt oder verstärkt werden würde.

Eine Erwerbsobliegenheit besteht nicht, soweit der notwendige Familienunterhalt durch Einkünfte aus Vermögen oder durch sonstige, nicht mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen Mittel, z.B. Renten, Pensionen oder Zinsen gedeckt werden kann.

 

Rz. 92

Im Bereich des Familienunterhaltes geht es um die Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens. Ausgangsbasis für die Bemessung des Familienunterhalts sind sie vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute.[114]

Reichen auch bei sparsamer Lebensführung laufende Einkünfte nicht aus, ist ggf. auch der Einsatz vorhandenen Vermögens zur Sicherung des Familienunterhaltes notwendig. Dies gilt nicht, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unbillig ist.[115] Die Verwertung des Vermögensstamms muss evtl. bei größeren Anschaffungen oder in Notlagen für Unterhaltszwecke verwendet werden, wenn weitere Einkünfte zur Deckung des Familienunterhalts nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen.

 

Rz. 93

Die Leistungsfähigkeit der Eheleute wird insgesamt naturgemäß begrenzt durch die vorhandenen Mittel. Daher kann sich niemand der Eheleute gegenüber dem anderen auf einen ihm notwendig verbleibenden Selbstbehalt berufen. Alle verfügbaren Mittel müssen miteinander geteilt werden, weil dies dem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht.

[114] BGH FamRZ 1985, 576.

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