Rz. 1463

Während der Ehe zufließende Erträge aus vorhandenem Vermögen prägen die ehelichen Lebensverhältnisse, unabhängig von der Herkunft des Vermögens, gleichgültig ob aus erwirtschafteten Vermögen, aus Erbschaft[1537] oder Schmerzensgeld.[1538]

 

Rz. 1464

Zu den Vermögenserträgen zählen vor allem:

Zinsen aus Kapitalvermögen;
Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, z.B. GmbH oder Aktiengesellschaft;
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
Einkünfte aus Gebrauchsvorteilen, insbesondere Wohnvorteilen;
Einkünfte aus Verwertung des Vermögensstammes mit Schaffung wiederkehrender Leistungen, z.B. aus einer Leibrente;
Einkünfte aus Erbansprüchen und Pflichtteilsforderungen;
Einkünfte aus sonstigem Vermögen jeder Art, z.B. auch eine monatliche Haftungsentschädigung, die für die Bereitstellung eines Grundstückes als Sicherheitsleistung bezahlt wird[1539] oder Erträge aus der Anlage von Schmerzensgeld.[1540]

Nicht in der Ehe angelegte Vermögenseinkünfte sind:

Zinseinkünfte aus einem Kapitalvermögen, das erst nach Trennung der Beteiligten erworben wurde, sei es beispielsweise aus Erbschaft[1541] oder aus sonstiger Herkunft,[1542] z.B. Abfindung bei unverändert gebliebenen Einkünften des Pflichtigen,[1543]
Mieteinkünfte, die nach der Trennung erstmals erzielt werden oder fiktiv als erzielbar anzurechnen wären, eil z.B. das Kind, dem während der Ausbildung kostenlos eine Wohnung überlassen worden war, nunmehr die Ausbildung beendet hat und nicht mehr unterhaltsbedürftig ist,[1544]
Realisierbare Forderungen gegen Dritte, z.B. aus Vermächtnis,[1545]
Wohnvorteil eines erst nach Trennung fertig gestellten, als Familienheim geplanten Hauses.[1546]
[1537] BGH FamRZ 1988, 1145; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 51.
[1538] BGH FamRZ 1995, 1031; OLG Saarbrücken FamRZ 2003, 685.
[1539] BGH FamRZ 1987, 36, 38.
[1540] BGH FamRZ 1988, 1031.
[1541] BGH FamRZ 2006, 387; OLG Hamm FamRZ 1992, 1184.
[1542] Z.B. Lotteriegewinn, der allerdings im Trennungszeitraum im Falle gesetzlichen Güterrechts mit dem Ehegatten zu teilen wäre, vgl. BGH FamRZ 2014, 24 m. Anm. Dauner-Lieb.
[1544] BGH FamRZ 1990, 269.
[1546] BGH FamRZ 1988, 145.

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