Rz. 69

Der Familienunterhalt umfasst den gesamten Bedarf der Familie unter Einschluss der Kinder. Der Anspruch auf Familienunterhalt steht aber nur dem Ehegatten, nicht dem Kind zu.[77] Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch immer nur auf § 1601 BGB stützen.

Zur Bestimmung des gesamten Bedarfs der Familie kann man, soweit man es exakt bestimmen will, zu einer Auflistung greifen, wie sie für die Bestimmung des konkreten Bedarfs für den Fall von Trennung und/oder Scheidung entwickelt worden ist:[78]

I.

Essen und Trinken

1. Wöchentlicher Einkauf (Supermarkt)
2. Restaurant, auswärtiges Essen
3. Besonderer Mehrbedarf, z.B. Diät
II.

Kleidung

4. Anschaffung und Reinigung von Oberbekleidung
5. Unterwäsche
6. Schuhe
7. Mode
8. Schmuck
III.

Körperpflege

9. Friseur
10. Kosmetik (Produkte, Studio)
11. Parfüm
IV.

Haushalt und Wohnen

12. Anschaffungen für Hausrat
13. Zeitung
14. Müllabfuhr
15. Porto
16. Telefon, Handy, PC
17. TV und Radio (GEZ)
18. Garage
19. Miete und Nebenkosten (Heizung, Strom, Versicherung pp)
20. Haustiere (Futter, Tierarzt, Versicherung)
21. Instandhaltung, Reparaturaufwendungen
22. Gärtner, Haushaltshilfe, Kindermädchen
V.

Kultur und soziales Leben

23. Theater/Oper
24. Kino
25. Museum
26. Bücher und Zeitschriften
27. Kosten für Einladungen und Geschenke
VI.

Sport und Freizeit

28. Mitgliedsbeiträge
29. Trainerstunden
30. Sportbekleidung (Anschaffung und Ersatz)
31. Materialverbrauch
32. Besondere Kosten (z.B. Turnier- und Meldegebühren)
VII.

Urlaub

33. Reisekosten
34. Kosten der Unterkunft
35. Zusatzausgaben vor Ort
36. Club-Gebühren
37. Städte- und Kulturreisen
VIII.

Kraftfahrzeug

38. Steuer und Versicherung
39. Reparaturen und Inspektionen
40. Benzin
41. Rücklage für Neuanschaffung
42. Leasing-Rate
43. Mitgliedsbeitrag (z.B. ADAC)
IX.

Versicherungen

44. Krankenkasse (Mitgliedsbeitrag)
45. Krankenkasse (Selbstbeteiligung)
46. Krankenzusatzversicherung
47. Lebensversicherung
48. Unfallversicherung
49. Rechtsschutzversicherung
50. Haftpflichtversicherung (soweit nicht für Kfz)
X.

Sonstiges

51. Persönliche Weiterbildung
52. Vorsorgeaufwendungen Alter
53. Steuerberater
54. Bankgebühren
55. Beiträge zu Vereinigungen, Spenden

Ausgangsbasis sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute.[79]

 

Rz. 70

Diese Verhältnisse können sich naturgemäß je nach Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse laufend ändern, beispielsweise durch berufliche Weiterentwicklung, durch – vorläufige – Beendigung einer Arbeitstätigkeit aufgrund Betreuung von Kindern oder aufgrund von Erkrankung, durch (Wieder-) Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Beendigung von Kindesbetreuung oder durch Gesundung. Die Aufnahme von Schulden z.B. für den Erwerb einer gemeinsamen Wohnung oder eines Hauses beeinflussen das – noch – zur Verfügung stehende Familieneinkommen ebenso. Entscheidend für die Bemessung des Familienunterhalts ist der konkrete Unterhaltszeitraum.

 

Rz. 71

Geregelt werden kann naturgemäß, was die Eheleute für Familienunterhalt einzusetzen gedenken und welche Anteile sie für Vermögensbildung, für eigene Zwecke etc. verwenden wollen.

Eheleute können die Lebenshaltungskosten im Einzelnen konkret ermitteln[80] und Beträge dafür einsetzen, die sie dann zur Grundlage einer Vereinbarung über die Ausgaben im Rahmen des Gesamtbedarfs in der Ehe erheben.

Dies können die folgenden Positionen sein:

Haushaltsgeld,
Wohnen,
Kleidung,
Geschenke,
Putzhilfe,
Reisen,
Urlaub,
sportliche Aktivitäten,
kulturelle Bedürfnisse,
Pkw-Nutzung,
Vorsorgeaufwendungen,
Versicherungen und
sonstige notwendige Lebenshaltungskosten.[81]
 

Rz. 72

Die Vereinbarung könnte wie folgt lauten:

Muster 3.9: Festlegung von Ausgaben

 

Muster 3.9: Festlegung von Ausgaben

Wir vereinbaren für unsere Ehe die Orientierung an der Ausgabenhöhe gemäß der als Anlage beigefügten Ausgabenliste. Die dort festgelegten Beträge stellen den Höchstbetrag für monatliche Ausgaben dar.

Übersteigende Ausgaben bedürfen gesonderter gemeinsamer Entscheidung.

[77] FA-FamR/Maier, 6. Kap. Rn 417.
[78] So Born, FamRZ 2013, 1613, 1618.
[79] BGH FamRZ 1985, 576.
[80] Dazu ausf. Büte, FK 2003, 104 ff.
[81] BGH FamRZ 1990, 280; OLG Hamm FamRZ 1999, 723.

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