Rz. 69
Der Familienunterhalt umfasst den gesamten Bedarf der Familie unter Einschluss der Kinder. Der Anspruch auf Familienunterhalt steht aber nur dem Ehegatten, nicht dem Kind zu.[77] Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch immer nur auf § 1601 BGB stützen.
Zur Bestimmung des gesamten Bedarfs der Familie kann man, soweit man es exakt bestimmen will, zu einer Auflistung greifen, wie sie für die Bestimmung des konkreten Bedarfs für den Fall von Trennung und/oder Scheidung entwickelt worden ist:[78]
I. | Essen und Trinken
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II. | Kleidung
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III. | Körperpflege
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IV. | Haushalt und Wohnen
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V. | Kultur und soziales Leben
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VI. | Sport und Freizeit
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VII. | Urlaub
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VIII. | Kraftfahrzeug
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IX. | Versicherungen
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X. | Sonstiges
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Ausgangsbasis sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute.[79]
Rz. 70
Diese Verhältnisse können sich naturgemäß je nach Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse laufend ändern, beispielsweise durch berufliche Weiterentwicklung, durch – vorläufige – Beendigung einer Arbeitstätigkeit aufgrund Betreuung von Kindern oder aufgrund von Erkrankung, durch (Wieder-) Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Beendigung von Kindesbetreuung oder durch Gesundung. Die Aufnahme von Schulden z.B. für den Erwerb einer gemeinsamen Wohnung oder eines Hauses beeinflussen das – noch – zur Verfügung stehende Familieneinkommen ebenso. Entscheidend für die Bemessung des Familienunterhalts ist der konkrete Unterhaltszeitraum.
Rz. 71
Geregelt werden kann naturgemäß, was die Eheleute für Familienunterhalt einzusetzen gedenken und welche Anteile sie für Vermögensbildung, für eigene Zwecke etc. verwenden wollen.
Eheleute können die Lebenshaltungskosten im Einzelnen konkret ermitteln[80] und Beträge dafür einsetzen, die sie dann zur Grundlage einer Vereinbarung über die Ausgaben im Rahmen des Gesamtbedarfs in der Ehe erheben.
Dies können die folgenden Positionen sein:
▪ | Haushaltsgeld, |
▪ | Wohnen, |
▪ | Kleidung, |
▪ | Geschenke, |
▪ | Putzhilfe, |
▪ | Reisen, |
▪ | Urlaub, |
▪ | sportliche Aktivitäten, |
▪ | kulturelle Bedürfnisse, |
▪ | Pkw-Nutzung, |
▪ | Vorsorgeaufwendungen, |
▪ | Versicherungen und |
▪ | sonstige notwendige Lebenshaltungskosten.[81] |
Rz. 72
Die Vereinbarung könnte wie folgt lauten:
Muster 3.9: Festlegung von Ausgaben
Muster 3.9: Festlegung von Ausgaben
…
Wir vereinbaren für unsere Ehe die Orientierung an der Ausgabenhöhe gemäß der als Anlage beigefügten Ausgabenliste. Die dort festgelegten Beträge stellen den Höchstbetrag für monatliche Ausgaben dar.
Übersteigende Ausgaben bedürfen gesonderter gemeinsamer Entscheidung.
…
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