Rz. 1979

In solchen Fällen ist das Rangverhältnis zwischen den Verpflichteten zu klären, das regelt, wer von dem Verpflichteten Unterhalt zahlt für den Fall, dass kein Mangelfall vorliegt. Gleichzeitig regelt das Rangverhältnis die Reihenfolge, in der die Verpflichteten im Mangelfall zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.

Im Verwandtschaftsverhältnis haftet ein nachrangiger Verwandter ersatzweise bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) des vor ihm haftenden Verwandten, § 1607 Abs. 1 BGB.

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