Rz. 17

Eine in Deutschland unbekannte, im anglo-amerikanischen Rechtskreis dagegen verbreitete Steuerart sind die von der Schweiz nach dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (StG[23]) in drei Konstellationen erhobene Stempelabgaben:

die Emissionsabgabe
die Umsatzabgabe
die Abgabe auf bestimmte Versicherungsprämien.[24]
 

Rz. 18

Die Emissionsabgabe in Höhe von 1 % wird auf Beteiligungsrechten an schweizerischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhoben und erfasst dabei die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung sowie die Erhöhung des Nennwerts (u.a. von Aktien, Stammanteilen, Genossenschaftsanteilen etc.). Ebenfalls von der Abgabe erfasst werden unentgeltliche Kapitaleinlagen ohne Begründung oder Erhöhung des Nennwerts (sog. Zuschüsse) an die Gesellschaft oder Genossenschaft. Sodann unterliegt auch der Mantelhandel der Emissionsabgabe, da dieser einer Neugründung gleichgestellt wird. Bei der entgeltlichen Ausgabe von Beteiligungsrechten im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung kann die Gesellschaft gem. Art. 6 Abs. 1 lit. h StG von einem Freibetrag von insgesamt 1 Million CHF profitieren.

 

Rz. 19

Die Umsatzabgabe wird auf entgeltlichen Eigentumsübertragungen von sog. steuerbaren Urkunden[25] erhoben, sofern eine der an der Transaktion beteiligten Parteien als umsatzabgaberechtlicher Effektenhändler[26] qualifiziert oder ein solcher umsatzabgaberechtlicher Effektenhändler als Vermittler an der Transaktion beteiligt ist und kein Ausnahmetatbestand[27] greift. Die Höhe der Umsatzabgabe hängt davon ab, ob in- oder ausländische steuerbare Urkunden gehandelt werden. Bei inländischen steuerbaren Urkunden beträgt die Umsatzabgabe 0,15 %, bei ausländischen 0,3 % des Veräußerungspreises. Da die Umsatzabgabe primär auf die Besteuerung von Sekundärmarkttransaktionen gerichtet ist, sind Primärmarkttransaktionen regelmäßig von der Umsatzabgabe ausgenommen. Eine wichtige Gegenausnahme betrifft jedoch die Ausgabe von Anteilen an einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, die als Primärmarkttransaktion dennoch der Umsatzabgabe unterliegt.

 

Rz. 20

Die Abgabe auf Versicherungsprämien fällt auf Prämienzahlungen für Versicherungen an, die (a) zum inländischen Bestand eines der Schweizer Bundesaufsicht unterstellten Versicherers oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers zählen, oder (b) die ein inländischer Versicherer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten Versicherer abschließt.[28] Es ist allerdings zu beachten, dass die Prämienzahlungen für zahlreiche Versicherungen von der Stempelabgabe ausgenommen sind.[29] Dadurch unterliegen hauptsächlich noch Vermögensversicherungen, insbesondere Haftpflichtversicherungen, Kaskoversicherungen, rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit Einmalprämie sowie bestimmte Sachversicherungen der Stempelabgabe.

[23] SR 641.10.
[24] Art. 1 Abs. 1 StG.
[25] Die steuerbaren Urkunden werden in Art. 13 Abs. 2 StG aufgezählt. Es handelt sich hierbei um von einem Inländer ausgegebene Obligationen, Beteiligungsrechte wie z.B. Aktien, Stammanteile, Partizipations- und Genussscheine sowie von einem Ausländer ausgegebene Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den von einem Inländer ausgegebenen Urkunden gleichstehen.
[26] Die inländischen Effektenhändler werden in Art. 13 Abs. 3 StG definiert. Es sind u.a. Banken, bankähnliche Finanzgesellschaften im Sinne des schweizerischen Bankengesetzes, die Schweizerische Nationalbank, inländische Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, deren Aktiven zu mehr als 10 Millionen CHF aus steuerbaren Urkunden bestehen. Ebenfalls als Effektenhändler qualifizieren inländische natürliche und juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben oder als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln.
[27] Vgl. die Ausnahmetatbestände in Art. 14 StG.
[28] Art. 21 StG.
[29] Vgl. den ausführlichen Ausnahmekatalog in Art. 22 StG.

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