Rz. 64

Dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) folgend unterliegen Dividenden gem. Art. 10 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers. Dem Quellenstaat wird nach Abs. 2 jedoch die Erhebung einer Quellensteuer zugestanden. Sofern der Nutzungsberechtigte der Dividende im anderen Vertragsstaat ansässig ist, darf diese Quellensteuer aber grundsätzlich einen Satz von 15 % des Bruttobetrages der Dividende nicht übersteigen.[79] Gemäß Art. 10 Abs. 4 DBA Schweiz/Deutschland werden vom Begriff der "Dividende" nicht nur Einnahmen aus Aktien, Genussrechten und GmbH-Stammanteilen subsumiert, sondern auch solche aus Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind, einschließlich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die Anteilsscheine von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds).

 

Rz. 65

Dieses partielle Besteuerungsrecht des Quellenstaates bis zum maximal anwendbaren Sockelsatz nach Art. 10 Abs. 2 DBA Schweiz/Deutschland wird durch den deutschen Fiskus im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, 20 EStG umgesetzt. Gemäß §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG wird die Kapitalertragssteuer direkt bei der auszahlenden Gesellschaft mittels eines Abzugs im Umfang von 25 % des Kapitalertrags vereinnahmt, welcher sodann ans Finanzamt abgeführt und damit im Rahmen der Einkommenssteuer nach § 50 Abs. 5 S. 1 EStG als abgegolten gilt. Nach deutschem Rech ist diese Quellensteuer dabei in voller Höhe einzubehalten bzw. ans Finanzamt abzuführen. Die Differenz zwischen einbehaltener Kapitalertragssteuer (25 %) und der zulässigen Quellenbesteuerung gemäß DBA (15 %) muss danach in einem zweiten Schritt mittels eines Antrages durch den Steuerpflichtigen Dividendengläubiger zurückgefordert werden (Erstattungsanspruch).[80]

 

Rz. 66

Die durch Deutschland in Übereinstimmung mit dem DBA Schweiz/Deutschland erhobene Sockelsteuer dagegen wird durch den in Art. 24 Abs. 2 DBA Schweiz/Deutschland vorgesehenen Anrechnungsmechanismus an die Schweizer Steuer angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der zweite Absatz sieht dabei drei unterschiedliche Methoden für die Schweiz vor. Umgesetzt wurde dies schließlich mittels der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (PStAV),[81] welche eine pauschale Steueranrechnung ausländischer Quellensteuern für Erträge ermöglicht, die den Einkommens- oder Gewinnsteuern des Bundes oder der Kantone und Gemeinden unterliegen.[82]

[79] Gesellschaften, welche eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 10 % an der dividendenzahlenden Gesellschaft des anderen Vertragsstaates während mindestens eines Jahres halten, profitieren von einer gänzlichen Befreiung der Sockelsteuer – dies jedoch nur, sofern es sich nicht um eine Beteiligung an einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG), einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft handelt. Mit einem maximal zulässigen Sockelsatz von 15 % ebenfalls bevorzugt besteuert werden Dividenden von Gesellschaften, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Rhein).
[80] Im Falle des privilegierten Quellensteuersatzes von 5 % muss der seit 2017 geltende § 50j EStG beachtet werden, der bei einer Kapitalbeteiligung von unter 10 % (Streubesitz), welche nicht mindestens seit einem Jahr als wirtschaftlicher Eigentümer gehalten wurde, unter gewissen Voraussetzungen die Entlastung der Kapitalertragssteuer untersagt.
[81] Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22.8.1967 (SR 672.201).
[82] Art. 3 PStAV.

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