Rz. 36

Der Erwerb einer sog. Hauptwohnung ist, sofern insbesondere die folgenden Voraussetzungen gegeben sind, gemäß den Vorschriften des BewG sachlich bewilligungsfrei:[49]

Beim Erwerber muss es sich um eine natürliche Person handeln, welche mindestens über eine gültige Aufenthaltsbewilligung B verfügt.
Die Wohnung hat am Ort des rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitzes des Erwerbers zu liegen, wobei die Vorschriften nach Art. 23 ff. ZGB zur Anwendung gelangen.
Die Wohnung wird ausschließlich zur Nutzung durch den Erwerber selbst und seine Familienangehörigen erworben.[50]
[50] Siehe Henggeler, in: Weigell/Brand/Safarik, 253 ff., 257.

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