Rz. 36
Der Erwerb einer sog. Hauptwohnung ist, sofern insbesondere die folgenden Voraussetzungen gegeben sind, gemäß den Vorschriften des BewG sachlich bewilligungsfrei:[49]
▪ | Beim Erwerber muss es sich um eine natürliche Person handeln, welche mindestens über eine gültige Aufenthaltsbewilligung B verfügt. |
▪ | Die Wohnung hat am Ort des rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitzes des Erwerbers zu liegen, wobei die Vorschriften nach Art. 23 ff. ZGB zur Anwendung gelangen. |
▪ | Die Wohnung wird ausschließlich zur Nutzung durch den Erwerber selbst und seine Familienangehörigen erworben.[50] |
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