Rz. 2

Gemäß Schweizer Steuerrecht gelten natürliche Personen von Gesetzes wegen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie (a) ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, (b) sich mindestens 30 Tage in der Schweiz aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben oder (c) keine Erwerbstätigkeit ausüben, sich aber mindestens 90 Tage in der Schweiz aufhalten.[8] Das bedeutet aber nicht, dass das gesamte Einkommen des Veranlagungszeitraums in der Schweiz versteuert werden muss. Vielmehr muss der unbeschränkt Steuerpflichtige nur für die Zeit, die er in der Schweiz verbringt, sein weltweites Einkommen pro rata versteuern.

 

Rz. 3

Als eine Besonderheit des Schweizer Steuerrechts ist zu berücksichtigen, dass sich die unbeschränkte Steuerpflicht gem. Art. 6 Abs. 1 DBG nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland erstreckt. Diese freigestellten Einkommensbestandteile werden jedoch für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes mitberücksichtigt (sog. Freistellung unter Progressionsvorbehalt).[9]

 

Rz. 4

Das Schweizer Steuerrecht kennt sieben Einkommensarten:

Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit
Nebeneinkommen
Ersatzeinkommen (Renten)
Einkommen aus beweglichem Vermögen
Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
übriges Einkommen.[10]
[8] Art. 3 StHG; Art. 3 DBG.
[9] Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel/Beusch, DBG, Art. 6 N 9 DBG; Locher, Kommentar DBG, Art. 6 N 8.
[10] Blumenstein/Locher, S. 203 ff.; Reich, Steuerrecht, § 13 Rn 1 ff.

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