Rz. 34

Der Grundstückserwerb durch Personen im Ausland wird durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16.12.1980 (Bewilligungsgesetz, BewG)[46] geregelt, das allgemein auch unter der Bezeichnung "Lex Koller" bekannt ist. Das Bewilligungsgesetz dient primär dazu, eine Überfremdung des schweizerischen Bodens zu verhindern.[47]

 

Rz. 35

Als grundsätzlich bewilligungspflichtige Personen im Ausland gelten gem. Art. 5 BewG Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihren rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz i.S.v. Art. 23 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) nicht in der Schweiz haben, sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen bzw. nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sind. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA, die ihren rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (i.d.R. im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C), nicht als "Personen im Ausland" qualifiziert werden.[48] Damit gelten deutsche Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, nicht als "Personen im Ausland" i.S.d. BewG und sind damit personell bewilligungsfrei.

[46] SR 211.412.41.
[48] Henggeler, in: Weigell/Brand/Safarik, 253 f.

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