Rz. 6

Das schweizerische Steuerrecht kennt die sog. "Besteuerung nach dem Aufwand", welche auch unter dem Begriff. "Pauschalbesteuerung" bekannt ist.[12] Diese Pauschalbesteuerung steht grundsätzlich nur natürlichen Personen zu, die weder die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen noch in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.[13] Als weitere Voraussetzung ist erforderlich, dass ebendiese natürliche Person erstmalig ihren steuerrechtlichen Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz begründet oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit wieder in die Schweiz zieht.[14] Bei Ehepaaren müssen diese subjektiven Voraussetzungen durch beide Ehepartner erfüllt werden.

 

Rz. 7

Das Grundkonzept der Besteuerung nach dem Aufwand ist die Pauschalierung der Bemessungsgrundlage unter Beibehaltung der üblichen Steuersätze.[15] Die Pauschalsteuer bemisst sich nach den jährlichen Kosten der Lebenshaltung des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen. Ergänzend sieht das Gesetz Mindestwerte für die Bemessungsgrundlage und eine Kontrollrechnung vor. So darf der tatsächliche Lebensaufwand für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen, nicht geringer sein als das Siebenfache des Mietzinses oder des Mietwertes der eigenen Immobilie bzw. für Personen ohne eigenen Haushalt, das Dreifache des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung. Der entsprechend berechnete Lebensaufwand wird jedoch letztlich noch einer Kontrollrechnung gegenübergestellt, in deren Rahmen die Einkünfte aus Schweizer Quellen sowie ausländische Einkünfte, für welche auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung beansprucht wird, aufsummiert werden. Der höhere Betrag aus diesem Vergleich wird sodann als Bemessungsgrundlage zur Pauschalbesteuerung herangezogen.

 

Rz. 8

Gewisse Staaten, darunter auch Deutschland, haben in ihren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz einen Vorbehalt gegenüber pauschaliert besteuerten Personen angebracht.[16] Diese Vorbehalte bestehen darin, dass Abkommensvorteile unter dem jeweiligen DBA nur gewährt werden, wenn sämtliche Einkünfte aus dem betreffenden ausländischen Quellenstaat in die Kontrollrechnung aufgenommen und damit ordentlich in der Schweiz besteuert werden. Dies wird als sog. modifizierte Pauschalbesteuerung bezeichnet.

[12] Lissi/Dini, in: Zweifel/Beusch, DBG, Art. 14 N 6 DBG.
[13] Art. 14 Abs. 1 lit. a und c DBG.
[14] Art. 14 Abs. 1 lit. b DBG.
[15] Lissi/Dini, in: Zweifel/Beusch, DBG, Art. 14 N 30 DBG.
[16] Deutschland hat diesen Vorbehalt in Art. 4 Abs. 6 des Abkommens vom 11.8.1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Schweiz/Deutschland; SR 0.672.913.62) angebracht. Gemäß dieser Bestimmung betrachtet Deutschland eine pauschalbesteuerte Person nicht als eine in der Schweiz ansässige Person, sofern nicht alle aus Deutschland stammenden Einkünften ordentlich besteuert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge