Rz. 107

Die Regelung über die Verletzung des Wettbewerbsverbots in § 118 HGB hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 118 HGB alt das Kontrollrecht der Gesellschafter geregelt hatte):

 

(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die anderen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

(4) Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

1. Schadensersatzanspruch und Eintrittsrecht

 

Rz. 108

§ 118 Abs. 1 HGB entspricht inhaltlich § 113 Abs. 1 HGB alt.

Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 HGB (s. vorstehende Rdn 105 ff.) obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft nach § 118 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter nach § 118 Abs. 1 S. 2 HGB auch verlangen, dass er

die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder
seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt.

2. Gesellschafterbeschluss

 

Rz. 109

Über die Geltendmachung der Ansprüche nach § 118 Abs. 1 HGB beschließen gemäß § 118 Abs. 2 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 113 Abs. 2 HGB alt – die anderen Gesellschafter.

3. Verjährung der Ansprüche

 

Rz. 110

§ 118 Abs. 3 HGB übernimmt wortlautgleich § 113 Abs. 3 HGB alt.

Die Ansprüche nach § 118 Abs. 1 HGB verjähren gemäß § 118 Abs. 3 S. 1 HGB in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die anderen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach § 118 Abs. 3 S. 2 HGB in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

4. Ausschluss des betreffenden Gesellschafters bzw. Auflösung der Gesellschaft

 

Rz. 111

Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird nach § 118 Abs. 4 HGB durch "diese Vorschriften" nicht berührt.

§ 118 Abs. 4 HGB übernimmt damit der Sache nach zwar § 114 Abs. 4 HGB alt – stellt jedoch klar, "dass gerade auch das Recht der Gesellschafter zur Ausschließung des den Wettbewerbsverstoß begehenden Gesellschafters durch die Vorschrift des § 118 HGB unberührt bleibt",[251] was zwar der schon früher geltenden Rechtslage entspricht,[252] aber gesetzlich klarzustellen war, "weil in erster Linie die Möglichkeit bestehen sollte, den pflichtwidrig handelnden Gesellschafter aus der Gesellschaft nach § 134 HGB auszuschließen (Ausschließungsrecht) und die anderen Gesellschafter nicht auf die Auflösung der Gesellschaft nach § 139 HGB zu verweisen"[253] (Vorrang der Ausschließung vor der Auflösung).[254]

[251] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 238.
[252] Vgl. MüKo-HGB/Langhein, § 113 Rn 12.
[253] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 238: "Hieran könnte man zukünftig zweifeln, weil die Ausschließung nicht mehr an die Voraussetzungen der Auflösung, sondern der Kündigung der Mitgliedschaft anknüpft".
[254] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 89.

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