Rz. 105

Ein Gesellschafter darf nach § 117 Abs. 1 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 112 Abs. 1 HGB alt – ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

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