Rz. 228

Sinn und Zweck eines Wettbewerbsverbots ist es, die Gesellschaft davor zu schützen, dass ein Gesellschafter die Kenntnisse des Unternehmens ausnutzt, um mit der Gesellschaft in Konkurrenz zu treten. Innerhalb einer KG trifft nach der gesetzlichen Regelung (§§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB) ein Wettbewerbsverbot nur die persönlich haftenden Gesellschafter. Ihnen ist es verboten, Geschäfte im Handelszweig der Gesellschaft zu tätigen oder sich an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter zu beteiligen. Ein Geschäft im Handelszweig der Gesellschaft liegt immer dann vor, wenn ein Komplementär aktiv an der Geschäftsführung eines Konkurrenzunternehmens mitwirkt,[1] wobei nach der Rechtsprechung schon ein tatsächlicher Einfluss auf die Geschäftsführung ausreichen kann.[2] Bei einem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot hat die Gesellschaft einen Unterlassungsanspruch und das Recht auf Schadensersatz oder Herausgabe der erzielten Vergütung, §§ 112 f. HGB.

[1] Baumbach/Hopt, § 112 Rn. 4.
[2] OLG Nürnberg, Urteil v. 1.8.1980, 1 U 74/80, BB 1981 S. 452.

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