Rz. 235

§ 150 HGB über die Anmeldung des Erlöschens der Firma (wohingegen § 150 HGB alt den Fall mehrerer Liquidatoren geregelt hatte) entspricht wortlautgleich § 157 Abs. 1 HGB alt:

 

Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Im Unterschied zu § 739 BGB ist ohne eine damit bezweckte inhaltliche Änderung anstelle des Erlöschens der Gesellschaft das Erlöschen der Firma zur Eintragung anzumelden (in terminologischer Anknüpfung an das Erlöschen der einzelkaufmännischen Firma nach § 31 Abs. 2 HGB – arg.: Die Registrierung der Personenhandelsgesellschaften bauen regelungstechnisch auf den Vorschriften über die Registrierung des Einzelkaufmanns auf).[352]

[352] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 250.

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