Rz. 143

§ 127 HGB über die Haftung des eintretenden Gesellschafters hat in sachlicher Übernahme des Regelungsgehalts des § 130 HGB alt folgenden Wortlaut (wohingegen § 127 HGB alt die Entziehung der Vertretungsbefugnis geregelt hatte):

 

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und § 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam“.

Gegenüber der Altregelung greift nach § 127 HGB die Eintrittshaftung unabhängig davon ein, ob die Firma der Gesellschaft infolge des Eintritts des neuen Gesellschafters eine Änderung erfährt oder nicht.

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