Rz. 219

Die Neuregelung des § 146 HGB über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 146 HGB alt die Bestellung der Liquidatoren geregelt hatte):

 

(1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.

(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

1. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren nach der Auflösung der Gesellschaft

 

Rz. 220

Mit der Auflösung (Personenhandelsgesellschaft in Liquidation) erlischt nach § 146 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 150 Abs. 1 HGB alt, aber in deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts[334] – die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung (§ 116 HGB) und zur Vertretung der Gesellschaft (§ 124 HGB).

Die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der Liquidationsgesellschaft steht von der Auflösung an gemäß § 146 Abs. 1 S. 2 HGB allen Liquidatoren gemeinsam zu – was nach Ansicht des Gesetzgebers "nur folgerichtig [ist], weil nach § 144 Abs. 1 S. 1 HGB auch alle Gesellschafter zur Liquidation berufen sind".[335]

[334] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 248.
[335] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 248.

2. Fiktion des Fortbestehens der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters

 

Rz. 221

Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung (§ 116 HGB) gilt nach der Neuregelung des § 146 Abs. 2 HGB (vgl. auch die Parallelregelung des § 729 S. 1 BGB) als gesetzlicher Fiktion gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss (Schutz des guten Glaubens des Gesellschafters an den Fortbestand seiner Geschäftsführungsbefugnis).[336]

Die ausdrückliche Regelung des § 146 Abs. 2 HGB[337] zielt im Interesse der Rechtsklarheit auf einen Schutz "derjenigen Gesellschafter, die vor der Auflösung zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind, vor den Risiken des durch Auflösung der Gesellschaft eintretenden Erlöschens dieser Befugnis nach § 146 Abs. 2 HGB".[338]

[336] Schäfer/Habersack, § 4 Rn 11.
[337] Nach altem Recht fand insoweit § 105 Abs. 3 HGB alt i.V.m. § 729 S. 2 BGB alt Anwendung.
[338] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 248.

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