Rz. 31

Nach § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO[48] sind für die gemeinschaftliche anwaltliche Berufsausübung sämtliche "Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften" zugelassen.[49]

[48] I.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl I, S. 2363).
[49] Zu den berufsrechtlichen Voraussetzungen einer anwaltlichen OHG, KG bzw. GmbH & Co. KG nach den §§ 59b, 59c und 59i BRAO: Schäfer/Wertenbruch, § 10 Rn 25 ff. Vgl. auch ders., (§ 10 Rn 29 ff.) zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer Einheits-GmbH & Co. KG und ders., (§ 10 Rn 32 ff.) zur berufsrechtlichen Zulässigkeit der OHG, KG sowie der GmbH & Co. KG (einschließlich der Einheits-GmbH & Co. KG) für Steuerberater nach den §§ 49 und 55a StBerG und für Wirtschaftsprüfer nach den §§ 27 und 28 WPO.

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