Rz. 28
Nachstehend sollen für die Freien Berufe der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte die einschlägigen (vorläufigen) berufsrechtlichen Zulassungsregelungen für eine Kooperation in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft aufgezeigt werden.[43]
a) Steuerberater (§ 49 StBerG)
Rz. 29
Seit dem 1.8.2022 müssen sich Steuerberatungsgesellschaften nicht mehr (vgl. § 49 Abs. 2 StBerG alt) zum Zweck der Eintragung ins Handelsregister als OHG bzw. KG auf eine Treuhandtätigkeit berufen.
Gemäß der Neuregelung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 StBerG können Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinsamen Ausübung der Steuerberatung in Deutschland seither als Rechtsform alle "Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften" wählen, womit der Gesetzgeber von der Öffnungsoption des § 107 Abs. 1 S. 2 HGB Gebrauch gemacht hat.[44]
Beachte:
Vom 1.8.2022 bis 31.12.2023 ist § 49 Abs. 2 StBerG lex specialis zu § 107 Abs. 1 S. 2 HGB.[45]
b) Wirtschaftsprüfer (§ 27 WPO)
Rz. 30
Seit dem 1.8.2022 – an dem § 27 Abs. 2 WPO alt (Erfordernis einer Treuhandtätigkeit) entfallen ist – können gemäß der Neuregelung des § 27 WPO europäische Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder in einer nach dem Recht eines EU- bzw. EWR- Mitgliedstaates zulässigen Rechtsform nach Maßgabe der §§ 28 ff. WPO als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, womit für den Bereich der Wirtschaftsprüfung die berufsrechtliche Zulässigkeit der Handelsgesellschaft erklärt wird.[46]
Beachte:
Vom 1.8.2022 bis zum 31.12.2023 ist § 27 WPO lex specialis zu § 107 Abs. 1 S. 2 HGB.[47]
c) Rechtsanwälte (§ 59a Abs. 2 Nr. 1 BRAO)
Rz. 31
Nach § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO[48] sind für die gemeinschaftliche anwaltliche Berufsausübung sämtliche "Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften" zugelassen.[49]
d) § 49 Abs. 2 StBerG, § 27 WPO und § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO als Ausformungsgesetze zu § 107 Abs. 1 S. 2 HGB
Rz. 32
Der Gesetzgeber hat § 49 Abs. 2 StBerG, § 27 WPO und § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO allerdings nicht als autonome Öffnungsregelungen statuiert,[50] sondern als Ausformungsgesetze zu § 107 Abs. 1 S. 2 HGB (mit Anknüpfung an den Wortlaut: "soweit […]").[51] Ansonsten wären – da die Öffnungsregelung des § 107 Abs. 1 S. 2 HGB nach Art. 137 S. 1 MoPeG erst am 1.1.2024 in Kraft tritt – die Rechtsformen OHG und KG (insbesondere auch die GmbH & Co. KG) für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte erst zum 1.1.2024 eröffnet gewesen.[52]
Rz. 33
§ 49 Abs. 2 StBerG, § 27 WPO und § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO sind damit – da nach Art. 36 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7.7.2021[53] die genannten Regelungen zum 1.8.2022 in Kraft getreten sind – jeweils temporäres lex specialis bis zum Inkrafttreten des MoPeG[54] (d.h. vom 1.8.2022 bis zum 1.1.2024): "Soweit das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (…) in Kraft tritt, ist § 59b Abs. 2 BRAO-E Spezialvorschrift zu § 105 Abs. 2 HGB [alt] und geht diesem vor".[55]
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