Rz. 6

Auf die OHG finden nach § 105 Abs. 3 HGB, soweit in den §§ 106 bis 152 HGB nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des BGB über die GbR (§§ 705 bis 739 BGB) entsprechende Anwendung.

§ 105 Abs. 3 HGB übernimmt die vormalige Rechtsgrundverweisung in § 105 Abs. 3 HGB alt in modifizierter Form, wobei die Neuregelung jetzt aber die BGB-Vorschriften über die GbR auf die OHG "im Sinne einer Rechtsanalogie für subsidiär anwendbar erklärt", um den "verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsrechtsformen (…) hinreichend gerecht [zu werden"].[6]

[6] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 222.

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