Rz. 98

Die Regelung der Alleingeschäftsführung nach § 116 Abs. 3 HGB entspricht inhaltlich § 115 Abs. 1 HGB alt. Mangels Regelungsbedarfs hat der Gesetzgeber von einer Auslegungsregel entsprechend § 114 Abs. 2 HGB alt abgesehen (wonach die anderen Gesellschafter, denen die Geschäftsführungsbefugnis nicht durch den Gesellschaftsvertrag übertragen wurde, von der Geschäftsführungsführungsbefugnis ausgeschlossen waren).[243]

Die Geschäftsführung steht nach § 116 Abs. 3 S. 1 HGB – vorbehaltlich § 116 Abs. 4 HGB (s. nachstehende Rdn 99) – allen Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das gilt gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 HGB im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter nach § 116 Abs. 3 S. 3 HGB der Vornahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben.

[243] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 237.

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