Rz. 243

Die Gesellschafter und deren Erben behalten nach § 152 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 157 Abs. 2 HGB alt – das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.

 

Exkurs:

Der Gesetzgeber[356] weist darauf hin, dass § 712a BGB (Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters) "jedenfalls auch" auf die OHG (i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB) und die Partnerschaftsgesellschaft (i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG) entsprechende Anwendung findet. Die Rechtsprechung wird hingegen zu klären haben, was im Falle eines Ausscheidens des einzigen Komplementärs einer KG gilt.[357]

[356] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 246.
[357] Schäfer/Noack, § 9 Rn 43.

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