Rz. 113
Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Abs. 4 S. 2 BGB dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe gemäß § 119 Abs. 1 HGB – in Übernahme von § 110 Abs. 2 HGB alt unter deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts[255] – nach § 352 Abs. 2 HGB.
Vom Zeitpunkt der Aufwendung an hat die Gesellschaft aufgewendetes Geld zu verzinsen – was eigentlich bereits aus § 256 BGB folgt. § 119 Abs. 1 HGB führt aber zur Anwendbarkeit von § 352 Abs. 2 HGB mit der Folge, dass die gesetzliche Zinshöhe (mit Ausnahme der Verzugszinsen) fünf Prozent beträgt. Damit kommt es nicht darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag für die Beteiligten ein Handelsgeschäft i.S.v. § 352 Abs. 1 HGB ist.[256]
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