Rz. 108
§ 118 Abs. 1 HGB entspricht inhaltlich § 113 Abs. 1 HGB alt.
Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 HGB (s. vorstehende Rdn 105 ff.) obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft nach § 118 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter nach § 118 Abs. 1 S. 2 HGB auch verlangen, dass er
▪ | die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder |
▪ | seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. |
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