Rz. 108

§ 118 Abs. 1 HGB entspricht inhaltlich § 113 Abs. 1 HGB alt.

Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 HGB (s. vorstehende Rdn 105 ff.) obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft nach § 118 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter nach § 118 Abs. 1 S. 2 HGB auch verlangen, dass er

die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder
seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt.

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