Rz. 205

Nach der Auflösung der Gesellschaft (vgl. §§ 138 ff. HGB) findet gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 145 Abs. 1 HGB alt – die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

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