Rz. 226

Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, nach § 148 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 152 HGB alt – den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten (vgl. § 145 Abs. 2 HGB) in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen.

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss nach § 148 Abs. 1 S. 2 HGB der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 (d.h. des Insolvenzverwalters im Fall der Insolvenz über das Vermögen des Gesellschafters, § 144 Abs. 2 HGB) und Nr. 4 HGB (d.h. des Privatgläubigers des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist, § 143 Abs. 2 S. 2 HGB).

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