Rz. 6

In den meisten Fällen liegt dem Auftrag ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zugrunde. Der Rechtsanwalt leistet für seinen Mandanten "Dienste höherer Art",[8] die ihm aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses übertragen werden. Er wahrt die Rechte seines Mandanten und setzt diese sowohl in außergerichtlicher als auch in prozessualer Hinsicht durch.

 

Rz. 7

Einen bestimmten Erfolg verspricht der Rechtsanwalt in der Regel nicht. Das ist ihm schon aus standesrechtlichen Gründen untersagt, da ein Erfolgversprechen der Verpflichtung zur gewissenhaften und sachlichen Berufsausübung widerspräche (§§ 43 S. 1, 43a Abs. 1, 3 BRAO). Überdies darf nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO, § 4a Abs. 1 S. 1 RVG ein Erfolgshonorar nur im Einzelfall (in Textform) und ausschließlich dann vereinbart werden, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse andernfalls von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.[9] Verspräche der Rechtsanwalt gleichwohl das Obsiegen im Prozess oder die Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung, so führte dies zu einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung, deren haftungsrechtliche Konsequenzen im Versagensfall für den Anwalt nicht mehr abgewendet werden könnten.[10] Auch die Berufshaftpflichtversicherung gewährte hier in aller Regel keinen Versicherungsschutz.

 

Rz. 8

Nicht erforderlich für den Abschluss eines Anwaltsvertrags ist, dass sich Rechtsanwalt und Mandant auf eine Vergütung einigen. Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn der Rechtsanwalt unentgeltlich für den Mandanten tätig wird, beispielsweise im Rahmen einer (kurzen) kostenlosen telefonischen Auskunft. Auch wenn der Rechtsanwalt aus reiner Gefälligkeit eine Auskunft erteilt, ohne ausdrücklich mandatiert zu sein, kann er dafür einzustehen haben, sofern für den Anwalt ersichtlich war, dass der Ratsuchende seine Entscheidung auf die Auskunft des Anwalts stützen möchte.[11]

 

Rz. 9

Das Dienstvertragsrecht enthält keine speziellen Regelungen zu Schadensersatz oder Gewährleistung wegen einer mangelhaften Erfüllung des Anwaltsvertrags. Für vorvertragliche Pflichtverletzungen gilt daher § 311 Abs. 2 BGB, Schadensersatzansprüche wegen vertraglichen Pflichtverstößen richten sich nach § 280 BGB. Typische dienstvertragliche Tätigkeiten im Erbrecht sind neben der Vertretung oder Beratung des Mandanten insbesondere die Einsichtnahme in die Nachlassakte oder das Grundbuch.

[8] Palandt/Weidenkaff, § 627 Rn 2.
[9] § 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG wurden eingeführt, nachdem das BVerfG (NJW 2007, 979) das absolute Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare für verfassungswidrig erklärt hatte.
[10] Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 10 Rn 25. Notaren ist nach § 14 Abs. 4 BNotO unter anderem untersagt, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Gewährleistung zu übernehmen.

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