Rz. 25

Ein Einzelmandat kommt zustande, wenn auf Beraterseite ein Einzelanwalt tätig ist. Dieser muss nicht zwingend räumlich alleine tätig sein, sondern kann auch in Bürogemeinschaft (§ 59a Abs. 4 BRAO) mit anderen Rechtsanwälten stehen.

Beauftragt der Mandant dagegen einen in einer Sozietät, Partnerschaft, Rechtsanwalts-GmbH oder Rechtsanwalts-AG tätigen Rechtsanwalt, ist das Mandat im Zweifel nicht dem einzelnen Rechtsanwalt, der die Sache bearbeitet, sondern der Sozietät bzw. Gesellschaft erteilt. Bei der Mandatsannahme durch einen Sozius einer Anwaltssozietät sind daher auch die anderen Sozii verpflichtet. Anderes gilt nur, wenn in diesen Fällen mit dem Mandanten eine Vereinbarung getroffen wird, die ausdrücklich auf ein Einzelmandat gerichtet ist.[26]

[26] BGH NJW 1978, 1003; BGH NJW 1990, 827.

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