Rz. 91
Mittels vorformulierter Vertragsbedingungen kann der Anwalt die Haftung für vertragliche Fehlleistungen nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also auf 1 Mio. EUR, begrenzen, § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Rechtsanwalt auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einem entsprechenden Deckungsbetrag von 1 Mio. EUR unterhält. Außerdem darf sich die Haftungsbeschränkung expressis verbis nur auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit beziehen. Grobe Fahrlässigkeit kann durch allgemeine Mandatsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO).
Rz. 92
Zur wirksamen Einbeziehung der vorformulierten Vertragsbedingungen muss der Rechtsanwalt diese dem Mandanten vor Vertragsschluss deutlich zur Kenntnis bringen und übergeben; ein Aushang in den Kanzleiräumen ist nicht ausreichend. Da der Rechtsanwalt für die Geltung der Vertragsbedingungen beweispflichtig ist, sollte eine schriftliche Bestätigung des Mandanten eingeholt werden.[99]
Rz. 93
Zur Wahrung des Transparenzgebots ist zu empfehlen, den Haftungsbetrag nicht durch den Gesetzeswortlaut ("vierfache Betrag der Mindestversicherungssumme") zu umschreiben, sondern konkret mit 1 Mio. EUR zu beziffern.[100]
Unzulässig dürfte im Übrigen sein, in vorformulierten Vertragsbedingungen kürzere als die gesetzlichen Verjährungsfristen für vertragliche Schadensersatzansprüche zu vereinbaren.[101] Ein Haftungsausschluss für telefonische Auskünfte kann gleichfalls nicht wirksam vereinbart werden.
Hinweis
Die vorformulierte Haftungsbeschränkung sollte keinesfalls in eine Vollmachtsurkunde aufgenommen werden. Da der Mandant bei Unterzeichnung der Vollmacht nicht mit einer solchen Klausel hatte rechnen müssen, handelte es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB.[102]
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