Rz. 30

Das Ende des Mandatsverhältnisses hat Auswirkungen sowohl haftungs- als auch verjährungsrechtlicher Natur: Die vertraglich übernommenen Pflichten erlöschen und die Verjährung des anwaltlichen Anspruchs auf Vergütung beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen.

 

Rz. 31

Beendet wird das Mandatsverhältnis in der Regel mit Auftragserledigung. Zu welchem Zeitpunkt genau der Auftrag als erledigt gilt, ist jedoch nicht in allen Fällen klar und eindeutig definiert. Nur wenn dem Anwaltsvertrag ein werkvertragsähnliches Verhältnis zugrunde liegt oder die Erteilung einer Rechtsauskunft verlangt wird, erlischt das Vertragsverhältnis unzweifelhaft mit Abnahme des Werks oder Auskunftserteilung.[31] In allen anderen Fällen bestimmen der konkrete Umfang und die vom Anwalt zu erfüllenden Pflichten[32] das Erreichen des Vertragszwecks.

 

Rz. 32

Nimmt der Anwalt die Prozessvertretung des Mandanten wahr, endet das Mandat mit der Erfüllung der anwaltlichen Pflichten,[33] die sich an die abschließende Entscheidung der Instanz, in der sich das Verfahren befindet, anschließen.[34] Sofern auch die Vertretung in der nächsten Instanz vom vorinstanzlichen Prozessvertreter übernommen wird, dauert das ursprüngliche Mandatsverhältnis fort.[35] Wird mit der Durchführung des Rechtmittels hingegen ein anderer Rechtsanwalt beauftragt, endet das Mandatsverhältnis erst mit der verbindlichen Auftragsannahme des Rechtsmittelanwalts.[36]

[31] BGH NJW 1996, 661; BGH NJW 1996, 2929.
[32] OLG Bamberg VersR 1978, 329; BGH WM 1984, 1318.
[33] Insbesondere der Hinweis auf Einlegung möglicher Rechtsmittel.
[34] Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 15 Rn 98.
[35] OLG Hamburg NJW 1972, 775.

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