1. Frage

 

Rz. 49

Der Mandant möchte wegen einer Forderung über 8.000 EUR klagen. Hierfür soll zunächst einmal Prozesskostenhilfe beantragt und das weitere Vorgehen von der Bewilligung abhängig gemacht werden. Da diese nur für eine Forderung von 6.000 EUR erfolgt und der Antrag im Übrigen wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, wird Klage auch nur über diesen Betrag eingereicht. Unmittelbar nach Klagezustellung zahlt der Beklagte die Forderung und der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt, die Kosten hat der Beklagte zu tragen. Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen. – Was kann wem gegenüber abgerechnet werden?

2. Antwort

 

Rz. 50

Für die Beantragung der Prozesskostenhilfe fällt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG aus 8.000 EUR nach der Wahlanwaltstabelle § 13 RVG an. Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, geht diese in der nachfolgenden Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auf, da nach § 16 Nr. 2 RVG das PKH- und das Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit sind. Aufgrund der Forderungssperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann diese vom Mandanten nicht mehr gefordert werden. Soweit die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, greift die Forderungssperre nicht, sodass die Differenz dem Mandanten in Rechnung gestellt werden kann. Diese könnte auch gemäß § 11 RVG festgesetzt werden. Aus dem Wert der Beiordnung ist die Vergütung aus der Tabelle des § 49 RVG aus der Staatskasse zu zahlen. Darüber hinaus kann aufgrund der Bewilligung der Anwalt im eigenen Namen die Festsetzung der Vergütung nach §§ 126 i.V.m. 104 ZPO gegen den Beklagten beantragen. Soweit er die PKH-Vergütung bereits aus der Staatskasse erhalten hat, ist der Anspruch auf diese nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangen. Er kann dann noch die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung zur Festsetzung beantragen.

 

Berechnung teilweise Prozesskostenhilfe

Vergütung aus der Staatskasse (Wert: 6.000 EUR)

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG   383,50 EUR
(Wert: 6.000 EUR)    
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme 403,50 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   76,67 EUR
Gesamt   480,17 EUR

Vergütung vom Beklagten (Wert: 6.000 EUR)

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG   507,00 EUR
(Wert: 6.000 EUR)    
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme 527,00 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   100,13 EUR
Zwischenergebnis   627,13 EUR
abzgl. Landeskassenübergang, § 59 Abs. 1 RVG   – 480,17 EUR
Gesamt   146,96 EUR

Vergütung vom Mandanten

Bei der Berechnung gegenüber dem Mandanten werden 2 verschiedene Berechnungsweisen vertreten:

1. Auffassung:[59]

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV, § 13 RVG   502,00 EUR
(Wert: 8.000 EUR)    
abzgl. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV, § 13 RVG   – 390,00 EUR
(Wert: 6.000 EUR)    
Zwischensumme 112,00 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   21,28 EUR
Gesamt   133,28 EUR

2. Auffassung:[60]

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG 507,00 EUR  
(Wert: 6.000 EUR)    
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV, § 13 RVG 166,00 EUR  
(Wert: 2.000 EUR)    
gem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 8.000 EUR   652,60 EUR
abzgl. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG   – 507,00 EUR
(Wert: 6.000 EUR)    
Zwischensumme 145,60 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   27,66 EUR
Gesamt   173,26 EUR
[59] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3335 Rn 72.
[60] AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 229 f.

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