1. Frage
Rz. 49
Der Mandant möchte wegen einer Forderung über 8.000 EUR klagen. Hierfür soll zunächst einmal Prozesskostenhilfe beantragt und das weitere Vorgehen von der Bewilligung abhängig gemacht werden. Da diese nur für eine Forderung von 6.000 EUR erfolgt und der Antrag im Übrigen wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, wird Klage auch nur über diesen Betrag eingereicht. Unmittelbar nach Klagezustellung zahlt der Beklagte die Forderung und der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt, die Kosten hat der Beklagte zu tragen. Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen. – Was kann wem gegenüber abgerechnet werden?
2. Antwort
Rz. 50
Für die Beantragung der Prozesskostenhilfe fällt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG aus 8.000 EUR nach der Wahlanwaltstabelle § 13 RVG an. Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, geht diese in der nachfolgenden Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auf, da nach § 16 Nr. 2 RVG das PKH- und das Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit sind. Aufgrund der Forderungssperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann diese vom Mandanten nicht mehr gefordert werden. Soweit die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, greift die Forderungssperre nicht, sodass die Differenz dem Mandanten in Rechnung gestellt werden kann. Diese könnte auch gemäß § 11 RVG festgesetzt werden. Aus dem Wert der Beiordnung ist die Vergütung aus der Tabelle des § 49 RVG aus der Staatskasse zu zahlen. Darüber hinaus kann aufgrund der Bewilligung der Anwalt im eigenen Namen die Festsetzung der Vergütung nach §§ 126 i.V.m. 104 ZPO gegen den Beklagten beantragen. Soweit er die PKH-Vergütung bereits aus der Staatskasse erhalten hat, ist der Anspruch auf diese nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangen. Er kann dann noch die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung zur Festsetzung beantragen.
Berechnung teilweise Prozesskostenhilfe
Vergütung aus der Staatskasse (Wert: 6.000 EUR)
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG | 383,50 EUR | |
(Wert: 6.000 EUR) | ||
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 403,50 EUR | |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 76,67 EUR | |
Gesamt | 480,17 EUR |
Vergütung vom Beklagten (Wert: 6.000 EUR)
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG | 507,00 EUR | |
(Wert: 6.000 EUR) | ||
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 527,00 EUR | |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 100,13 EUR | |
Zwischenergebnis | 627,13 EUR | |
abzgl. Landeskassenübergang, § 59 Abs. 1 RVG | – 480,17 EUR | |
Gesamt | 146,96 EUR |
Vergütung vom Mandanten
Bei der Berechnung gegenüber dem Mandanten werden 2 verschiedene Berechnungsweisen vertreten:
1. Auffassung:[59]
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV, § 13 RVG | 502,00 EUR | |
(Wert: 8.000 EUR) | ||
abzgl. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV, § 13 RVG | – 390,00 EUR | |
(Wert: 6.000 EUR) | ||
Zwischensumme | 112,00 EUR | |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 21,28 EUR | |
Gesamt | 133,28 EUR |
2. Auffassung:[60]
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG | 507,00 EUR | |
(Wert: 6.000 EUR) | ||
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV, § 13 RVG | 166,00 EUR | |
(Wert: 2.000 EUR) | ||
gem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 8.000 EUR | 652,60 EUR | |
abzgl. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG | – 507,00 EUR | |
(Wert: 6.000 EUR) | ||
Zwischensumme | 145,60 EUR | |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 27,66 EUR | |
Gesamt | 173,26 EUR |
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