Rz. 83

Bei der Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche ist die Abrechnung grundsätzlich dieselbe. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines erstinstanzlich anhängigen Anspruchs insgesamt nur in Höhe einer 1,0 aus dem Gesamtwert anfällt. Da der Anwalt die Gebühren wegen desselben Gegenstandes überdies nur einmal fordern kann, sind die Anrechnungsvorschriften bezüglich der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG sowie bezüglich der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG zu beachten.

 

Berechnung im mitvergleichenden Verfahren

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 725,40 EUR  
(Wert: 9.000 EUR)    
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV 177,60 EUR  
(Wert: 3.000 EUR)    
gem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 12.000 EUR   865,80 EUR
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   799,20 EUR
(Wert: 12.000 EUR)    
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV   666,00 EUR
(Wert: 12.000 EUR)    
Gesamt   2.331,00 EUR

Eine Anrechnung der vollen 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert auf die 1,3-Verfahrensgebühr in dem mitverglichenen Verfahren würde nicht berücksichtigen, dass aufgrund des Abgleichs nach § 15 Abs. 3 RVG eine Kappung erfolgt ist. Gleiches gilt für die Terminsgebühr, bei der sich die Gebührendegression auswirkt. Anzurechnen ist jeweils nur der Mehrbetrag, der aufgrund der Einbeziehung angefallen ist.

Die Anrechnungsbeträge ermitteln sich im vorliegenden Fall wie folgt:[111]

 

Berechnung Anrechnungsbetrag Verfahrensgebühr

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 725,40 EUR  
(Wert: 9.000 EUR)    
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV 177,60 EUR  
(Wert: 3.000 EUR)    
gem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 12.000 EUR   865,80 EUR
abzgl. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   – 725,40 EUR
(Wert: 9.000 EUR)    
    140,40 EUR

Eine gesonderte Terminsgebühr in dem einbezogenen Verfahren wird durch das Mitverhandeln nach herrschender Meinung nicht ausgelöst.[112] Eine Anrechnung erfolgt daher nur dann, wenn zuvor bereits eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG aufgrund der Wahrnehmung eines Termins oder einer außergerichtlichen Besprechung angefallen war.

 

Berechnung Anrechnungsbetrag Terminsgebühr

 
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   799,20 EUR
(Wert: 12.000 EUR)    
abzgl. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   – 669,60 EUR
(Wert: 9.000 EUR)    
    129,60 EUR

Da nach § 15a Abs. 1 RVG im Fall einer gesetzlich vorgesehenen Anrechnung der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren, hat er ein Wahlrecht, wo er die Anrechnung berücksichtigt. Er kann daher in dem mitvergleichenden Verfahren den Mehrwert auch nur bei den Gebühren berücksichtigen, die in dem einbezogenen Verfahren noch nicht angefallen sind, um eine komplizierte Verrechnung zu vermeiden. Relevant kann die Art der Abrechnung allerdings im Falle einer Erstattung durch Dritte, beispielsweise bei unterschiedlicher Kostenquotelung, Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutz, werden. Hier ist zu prüfen, mit welcher Verrechnung der Mandant den höchsten Betrag erstattet erhält.

[111] Vgl. auch Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 14 Rn 20.
[112] BAG, Beschl. v. 17.2.2014 – 10 AZB 81/13, AGS 2014, 213 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2014, 193 m. Anm. Hansens.

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