Rz. 105

Nach Nr. 3105 VV RVG fällt die Terminsgebühr in Höhe einer 0,5 an bei Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird.

Nach ganz herrschender Meinung entsteht trotz Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils die volle 1,2-Terminsgebühr für den Klägervertreter aber auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Sach- und Rechtslage, z.B. Zulässigkeit oder Schlüssigkeit, erörtert.[136] Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung.[137]

Wurde im 1. Termin mit dem Gericht die gesamte Sache besprochen, kann hierfür bereits eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem Wert von 10.000 EUR in Ansatz gebracht werden. Da die Terminsgebühr nach § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit nur einmal geltend gemacht werden kann, käme es auf den weiteren Verlauf nicht mehr an. Sie reduziert sich auch nicht dadurch, dass im zweiten Termin die Voraussetzungen für eine (verminderte) Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG erfüllt worden sind.[138]

Erscheint der Beklagte im 2. Termin erneut nicht und ergeht daher ein zweites Versäumnisurteil, findet der reduzierte Gebührentatbestand nach Nr. 3105 VV RVG ebenfalls keine Anwendung. Die Vorschrift stellt auf die "Wahrnehmung nur eines Termins" ab. Der BGH hat daher entschieden, dass dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG und nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG zustehe.[139]

Sofern durch das 1. Versäumnisurteil mangels Erörterung oder Besprechung nur eine 0,5-Terminsgebühr angefallen war und im 2. Termin die 1,2-Terminsgebühr nur noch aus dem Teilwert von 4.000 EUR angefallen ist, liegen für Teile der Terminsgebühr verschiedene Sätze vor. § 15 Abs. 3 RVG regelt hierzu:

 

Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

Die Terminsgebühr berechnet sich danach wie folgt:

 

Berechnung Terminsgebühr Teileinspruch Versäumnisurteil

 
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3105 VV   195,00 EUR
(Wert: 6.000 EUR)    
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
(Wert: 4.000 EUR)    
Zwischenergebnis   528,60 EUR
gem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,2 aus 10.000 EUR 736,80 EUR  
(ist nicht erreicht)    
Gesamt   528,60 EUR
[136] BGH, Beschl. v. 24.1.2007 – IV ZB 21/06; OVG NRW, Beschl. v. 10.9.2021 – 14 E 410/21; Thür. OLG, Beschl. v. 19.1.2015 – 1 W 18/15; KG Berlin, Beschl. v. 18.9.2008 – 1 W 425/08.
[137] Thür. OLG, Beschl. v. 19.1.2015 – 1 W 18/15, AGS 2015, 323 m. Anm. Schons.
[139] BGH, Beschl. v. 18.7.2006 – XI ZB 41/05; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 58.

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