Rz. 101

Das OLG Saarbrücken hat hierzu entschieden, dass die Terminsgebühr grundsätzlich aus dem Gesamtwert anfiele, wenn in einem Rechtsstreit mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werde und nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen worden sind.[131]

Auch N. Schneider vertritt die Auffassung, dass ein schriftlicher Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche auch ohne Besprechung die Terminsgebühr aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände auslöse, da die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG nur einen schriftlichen Vergleich erfordere.[132] Die Terminsgebühr setzt keine Anhängigkeit voraus, vielmehr reicht ein bestehender Verfahrensauftrag, der bereits darin liegen kann, in einem Verfahren weitere Ansprüche mit zu erledigen.[133] Die Änderung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG hat darauf keine Auswirkungen.

Müller-Rabe weist dabei darauf hin, Voraussetzung sei, dass der Rechtsanwalt bereits einen Verfahrensauftrag hatte. Das Erfordernis "in einem solchen Verfahren" bedeute in diesem Zusammenhang nur, dass es sich bei den nicht rechtshängigen Ansprüchen um solche handeln muss, über die, wenn sie rechtshängig gemacht werden, nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden darf.[134]

[132] Vgl. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 13 Rn 266.
[133] N. Schneider, AGkompakt 2015, 18.
[134] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn 83.

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