Leitsatz (amtlich)

Wird in einem Rechtsstreit mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, ohne dass ein mündlicher Verhandlungstermin stattfindet, so erhält der bevollmächtigte Anwalt eine 1,2 Termingebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG (a.F.). Hierbei fällt die Termingebühr, wenn in den Vergleich nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen worden sind, grundsätzlich aus dem Gesamtstreitwert an.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 08.09.2009; Aktenzeichen 14 O 425/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 8.9.2009 - 14 O 425/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 600 EUR.

 

Gründe

I. Mit der am 3.12.2008 eingegangenen Klage nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten mit Wirkung zum 1.11.2002 abgeschlossenen Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr. ...3) (Bl. 4 ff. d.A.) in Anspruch. Den Streitwert bezifferte der Kläger auf 5.260,50 EUR.

Nachdem die Beklagte dem Klagebegehren vollumfänglich entgegen getreten war und das LG nach Eingang einer Duplik Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 7.5.2009 bestimmt hatte, teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.4.2009 (Bl. 66/67 d.A.) und der Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom 28.4.2009 (Bl. 69/70 d.A.) mit, dass sich die Parteien außergerichtlich auf einen Vergleich dergestalt verständigt hätten, dass die Beklagte an den Kläger einen einmaligen Abfindungsbetrag i.H.v. 55.000 EUR zahlt (Ziff. 1), Einigkeit darüber besteht, dass mit Abschluss dieses Vergleichs und Zahlung des Vergleichsbetrags sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung zur Kapitallebensversicherung, Versicherungsschein- Nr. ...3, in endgültiger Weise abgegolten sind, und die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung einvernehmlich aufgehoben wird mit der Folge, dass der Kläger insoweit keine weiteren Beiträge schuldet, die Beklagte keine weiteren Leistungen, und dass Einigkeit darüber besteht, dass die Kapitalversicherung unverändert bestehen bleibt und vom Kläger beitragspflichtig weitergeführt wird (Ziff. 2), und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs von der Beklagten getragen werden (Ziff. 3).

Durch Beschluss vom 30.4.2009 stellte das LG sodann gem. § 278 VI ZPO fest, dass sich die Parteien auf folgenden Vergleich geeinigt haben:

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten einen einmaligen Abfindungsbetrag i.H.v. 55.000 EUR zahlt.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieses Vergleichs und Zahlung des Vergleichsbetrags sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung zur Kapitallebensversicherung mit der Police- Nr. ...3 in endgültiger Weise abgegolten sind.

Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung einvernehmlich aufgehoben wird mit der Folge, dass der Kläger insoweit keine weiteren Beiträge schuldet, die Beklagte keine weiteren Leistungen.

Schließlich sind sich die Parteien darüber einig, dass die Kapitalversicherung unverändert bestehen bleibt und vom Kläger beitragspflichtig weitergeführt wird.

3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden von der Beklagten getragen.

Mit Beschluss vom 15.5.2009 setzte das LG den Streitwert für die Klage auf 5.260,05 EUR und für den Vergleichsüberhang auf (3,5 - facher Jahreswert der monatlichen Renten von 584,50 EUR) auf 24.549 EUR fest (Bl. 79/80 d.A.).

Mit am 2.6.2009 eingegangenem Kostenausgleichsantrag begehrt der Kläger u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von (5.260,05 EUR + 24.549 EUR) 29.809,50 EUR (Bl. 83 d.A.).

Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die Terminsgebühr lediglich aus einem Betrag von 5.260,05 EUR angefallen sei, da der Vergleichsüberhang nicht anhängig gewesen sei und demzufolge nach Nr. 3104 RVG-VV keine Terminsgebühr hieraus anfalle.

Das LG - Rechtspflegerin - hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.9.2009 die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.909,42 EUR festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass eine Terminsgebühr aus dem Mehrvergleich vorliegend nicht entstanden sei, aus VV Nr. 3104 Abs. 2, 3 RVG ergebe sich, dass eine Terminsgebühr bezüglich Mehrvergleich nur in dem Termin entstehen könne (Bl. 93, 94 d.A.).

Gegen den ihm am 14.9.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger mit am 28.9.2009 eingegangenen Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass gem. Vorbemerkung 3 RVG-VV die Terminsgebühr bei den auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts entstehe, ebenso entstehe die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Nr. 2...

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