Leitsatz (amtlich)

Die Terminsgebühren gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil RVG-VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.

 

Normenkette

RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3; RVG-VV Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 06.10.2008; Aktenzeichen 7 O 465/07)

 

Tenor

Die am 22.10.2008 beim LG Verden eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten vom selben Tage gegen den am 8.10.2008 zugestellten Beschluss des Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des LG Verden vom 6.10.2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.500 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem LG auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 56.500 EUR in Anspruch. Mit Beschluss vom 4.2.2008 ordnete das LG auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Mediationsverfahrens an. Zugleich wurde der mit der Mediation betraute Richter für die Durchführung einer Güteverhandlung und ggf. zur Vergleichsprotokollierung sowie zur Entgegennahme von Prozesserklärungen gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter bestimmt. Am 27.2.2008 schlossen die Parteien vor einer Richtermediatorin einen Widerrufsvergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin 104.400 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen. Ausweislich des Protokolls erschienen die Parteien nach Aufruf der Sache und erklärten, sie würden nicht nur auf die Einhaltung von Ladungs- und Einlassungsfristen sondern auch darauf verzichten, dass "der folgende Vergleich vor der erkennenden Kammer protokolliert" werde. Unstreitig haben die Parteien anlässlich dieses Termins auch Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche geführt. Sodann setzte die Richtermediatorin nach Abschluss des Vergleichs den Gegenstandswert für diesen Vergleich auf bis zu 105.000 EUR fest. Mit Schriftsatz vom 7.3.2008 beantragte die Klägerin die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Wert von 56.500 EUR, einer 0,8 Verfahrensgebühr nach einem Wert von 48.500 EUR, einer 1,2 Terminsgebühr nach einem Wert von 105.000 EUR sowie unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG einer 1,5 Einigungsgebühr nach einem Wert von 48.500 EUR (nämlich 908 EUR). Dagegen hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.3.2008 gewandt und geltend gemacht, dass eine Terminsgebühr nicht aus einem Gegenstandswert von 105.000 EUR gefordert werden könne und dass es unzulässig sei, aus dem Differenzbetrag zwischen Klageforderung und Vergleichsbetrag eine weitere Einigungsgebühr abzurechnen. Mit Beschluss vom 21.7.2008 stellte das LG trotz des bereits geschlossenen Vergleichs auf der Grundlage von § 278

Abs. 6 ZPO fest, dass die Prozessparteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen mit Schriftsätzen vom 3.7. und 15.7.2008 einen Vergleich geschlossen hätten. Auch in diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 104.400 EUR. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollte der Beklagte tragen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.10.2008 hat die Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des LG Verden die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.10.2008 (Bl. 136 d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.10.2008, vorab per FAX beim LG Verden eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Terminsgebühr lediglich nach einem Streitwert i.H.v. 56.500 EUR anfalle, weil der Gegenstandswert nur für den Vergleich auf 105.000 EUR festgesetzt worden sei. Außerdem sei nur eine Einigungsgebühr i.H.v. 1,0 bezogen auf einen Streitwert von 105.000 EUR

II. Die gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des LG Verden hat im Ergebnis zu Recht im Rahmen der Kostenfestsetzung auf Seiten der Klägerin eine 1,2-fache Terminsgebühr bezogen auf den Gesamtstreitwert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche berücksichtigt.

Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 RVG-VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Verhandlungs- bzw. Erörterungstermin im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, sondern auch ein Termin zur Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 2 ZPO (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 3 RVG-VV Rz. 40; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Nr. 3104 VV Rz. 6). Wenn daher ein ...

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