Rz. 93

Früher war umstritten, ob die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG auch dann entstehen kann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zwar eingestellt, die Sache gemäß § 43 OWiG aber an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird. Die Entscheidung des BGH, der den Anfall der Gebühr in diesem Fall verneint hatte,[121] ist inzwischen überholt.

Durch den geänderten Wortlaut der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG – "Strafverfahren" anstelle von "Verfahren" – hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die zusätzliche Gebühr anfällt. Das Strafverfahren ist losgelöst von dem anschließenden Bußgeldverfahren zu betrachten.[122]

Darüber hinaus ist in § 17 Nr. 10 b) RVG geregelt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Da die Gebühren in jeder Angelegenheit gesondert anfallen, fällt bei Einstellung auch des Bußgeldverfahrens eine weitere Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG an.

[122] BT-Drucks 17/11471, 282.

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