Rz. 29

Der Hauptbevollmächtigte wurde im Termin durch einen am Gerichtsort ansässigen Kollegen vertreten, um Reisekosten zu sparen. Dafür wurden im Kostenfestsetzungsantrag eine zusätzliche 0,65-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG zzgl. Auslagen geltend gemacht. Die Zulässigkeit der Beauftragung eines Terminsvertreters aufgrund andernfalls hoher erstattungsfähiger Reisekosten ist unstrittig, der Rechtspfleger bittet jedoch um Glaubhaftmachung der Gebühr nach Nr. 3401 VV RVG. – Wie ist das zu verstehen?

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