Rz. 26

Die Gebühren der Rechtsanwälte werden in der Regel nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Es handelt sich dann um so genannte Wertgebühren, zu denen auch die Satzrahmengebühren (z. B. die Geschäftsgebühr) gehören. In Strafsachen gilt dies nicht, da hier Betragsrahmengebühren die Regel sind.

Für Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren oder diesen vorausgehenden bzw. sie vermeidenden Tätigkeiten wird der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften berechnet. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind also auch für die Anwaltsgebühren die Wertvorschriften des GKG maßgeblich (§ 23 Abs. 1 RVG).

Die Wertvorschriften der ZPO sind ergänzend für die Wertberechnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als Grundlage zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nur maßgebend, wenn das GKG oder das RVG in den §§ 23a ff. keine besondere Regelung enthalten (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG). Für Familiensachen gelten die besonderen Wertvorschriften in den §§ 33 bis 52 FamGKG.

Nur für andere als in § 23 Abs. 1 RVG genannte Angelegenheiten, die nicht die Mitwirkung an einem gerichtlichen Verfahren betreffen oder seiner Vorbereitung dienen, werden in § 23 Abs. 3 S. 1 RVG bestimmte Wertvorschriften des GNotKG für anwendbar erklärt. Im Prinzip wird es sich hierbei häufig um anwaltliche Tätigkeiten handeln, die zur Begründung eines Rechtsverhältnisses führen, wie z. B. die Anfertigung von Vertragsentwürfen. Dies wird in Rdn 117 ff. dargestellt.

 

Rz. 27

Soll der RA in derselben Angelegenheit mehrere Ansprüche geltend machen, werden die Werte der einzelnen Gegenstände zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG; siehe Rdn 50 ff.). Dies gilt auch für Scheidungssachen und deren Folgesachen, wenn die Folgesachen in den so genannten Scheidungsverbund einbezogen sind (§ 16 Ziff. 4 RVG; siehe § 11 Rdn 67 ff.). Aber auch für die Regel des Zusammenrechnens gibt es Ausnahmen: Beispielsweise wird die Hebegebühr (Nr. 1009 VV RVG) jeweils aus dem Wert des ausgezahlten Betrages berechnet; die einzelnen Auszahlungen werden nicht zusammengerechnet (siehe § 2 Rdn 185 ff.).

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