Rz. 16

Im Zivilprozess haben wir es sowohl bei den Anwaltsgebühren als auch bei den Gerichtsgebühren überwiegend mit vom Wert abhängigen Gebühren, so genannten Wertgebühren, zu tun. Das bedeutet, dass sich die Gebühren nach dem Wert des Gegenstands bemessen, um den es geht.

Das GKG nennt "seinen" Wert Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG) und im FamGKG wird der Wert als Verfahrenswert bezeichnet (§ 3 Abs. 1 FamGKG).

Das RVG verwendet den neutralen Begriff Gegenstandswert, da es nicht nur auf Streitfälle, sondern z. B. auch auf die außergerichtliche Beratungstätigkeit des RA abstellt (§ 2 Abs. 1 RVG).

Der Wert für die Gerichts- und die Anwaltsgebühren ist in einem Verfahren in der Regel gleich hoch.

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