Rz. 89

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, so ist für die Berechnung des Gebührenstreitwertes das einjährige Entgelt ("Miete", "Pacht") heranzuziehen. Bezieht sich der Streit auf einen kürzeren Zeitraum, so ist der Streitwert für diesen Zeitraum zu berechnen (§ 41 Abs. 1 GKG). Beachten Sie die Erläuterungen über den Begriff des Miet- und Pachtentgelts in Rdn 94.

Der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG betrifft alle Fälle, in denen die Parteien um Bestehen, Nichtbestehen oder Dauer eines Miet- oder Pachtvertrages streiten, worunter insbesondere folgende Klagen fallen:

Feststellungsklage, dass ein Miet- oder Pachtvertrag (auch Untermietvertrag) besteht oder nicht besteht, oder über dessen Dauer.
Feststellungsklage, dass eine fristgerechte oder fristlose Kündigung unwirksam ist.
 

Rz. 90

Nicht anzuwenden ist § 41 Abs. 1 GKG z. B. bei Streitigkeiten über die Zahlung des Miet- oder Pachtentgelts oder wenn das Gericht den Inhalt des Mietvertrages feststellen soll.

Die nach § 41 Abs. 1 GKG zu berücksichtigende streitige Zeit beginnt regelmäßig mit der Klageerhebung. Das Ende dieser streitigen Zeit ist

bei einem auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrag das Vertragsende und
bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag der Zeitpunkt, zu dem die nächste Kündigung zulässig ist.
Bei einer fristlosen Kündigung wird die streitige Zeit vom Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bis zum Zeitpunkt des nächsten ordentlichen Kündigungstermins berechnet.
 

Beispiel:

Förster und Fleischer streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Jagdpachtvertrag auf vier Jahre wirksam abgeschlossen ist. Es war ein monatliches Pachtentgelt von 400,00 EUR vereinbart. Der Gebührenstreitwert beträgt 12 x 400,00 EUR = 4.800,00 EUR.

 

Merke:

Bei Streit über Bestehen oder Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses ist der Gebührenstreitwert höchstens das einjährige Entgelt.

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