Rz. 57

Wenn während eines Rechtszuges gebührenauslösende Handlungen des Gerichts oder des Rechtsanwalts nur einen Teil des gesamten Streitgegenstandes betreffen, dann werden die Gebühren für diese Handlungen nur nach dem Wert des entsprechenden Teils des Streitgegenstandes berechnet, so die Aussage des § 36 Absatz 1 GKG.

 

Beispiel:

RAin Ahrens klagt auftragsgemäß gegen Bolz auf Zahlung von 7.000,00 EUR. Nach Zustellung der Klageschrift zahlt Bolz 1.000,00 EUR. Die Sache wird insoweit für erledigt erklärt. Im ersten Verhandlungstermin wird über den restlichen Teil des Streitgegenstandes von 6.000,00 EUR verhandelt. Anschließend ergeht das Urteil.

Während der RAin die Verfahrensgebühr nach dem vollen Wert von 7.000,00 EUR erwächst, entsteht die Terminsgebühr nur nach dem verbliebenen Teil des Streitgegenstandes im Wert von 6.000,00 EUR.

Die gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht nach dem Wert von 7.000,00 EUR in dreifacher Höhe (Nr. 1210 KV GKG); die Ermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG tritt nicht ein, da nicht das gesamte Verfahren durch die Teilzahlung des Beklagten erledigt wird.

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