Rz. 50

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt gemäß § 34 Abs. 2 RVG eine Anrechnung der Beratungsgebühr auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge