Rz. 44

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 stellt klar, dass in einem § 34 RVG unterfallenden Beratungsmandat insbesondere auch eine Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1000 bis 1006 VV anfallen kann ("Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG.").

Es ist allerdings zu prüfen, ob nach Vorbem 2.3 Abs. 3 VV bereits eine Geschäftsgebühr abzurechnen ist, wenn eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages vorliegt. Dann ist die Einigungsgebühr neben der Geschäftsgebühr entstanden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge