Rz. 57

Bei dem häufig auftretenden Mandat, den Auftraggeber als Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu vertreten und einen Auseinandersetzungsvertrag zu entwerfen oder den/die Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages zu vertreten, sind die üblichen Tätigkeiten:

die Informationsbeschaffung und
die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen (Ermittlung der der Erbengemeinschaft zugrundeliegenden Erblasserverfügung(en) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht oder der zugrunde gelegten gesetzlichen Erbfolge);
die Vertretung des/der Auftraggeber nach außen gegenüber den weiteren Miterben und
die Besprechung der Rechtslage und der Möglichkeiten einer außergerichtlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit den Miterben.

Hinzu kommt regelmäßig

die Vertretung/Begleitung des/der Auftraggeber bei Vertragsschluss, z.B. vor einem Notar oder dem Gericht.[86]
 

Rz. 58

Die Geschäftsgebühr fällt hierbei als sogenannte Betriebsgebühr an. Darüber hinaus können weitere Gebühren des ersten Teils des VV RVG entstehen:

Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG,
Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV RVG,
Hebegebühr, Nr. 1009 VV RVG und
Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, soweit ein unbedingter Klageauftrag vorlag.
 

Rz. 59

Grundsätzlich ist bei einer Erbauseinandersetzung im außergerichtlichen Bereich in der Regel (Einzelfallbetrachtung) von einer überdurchschnittlich schwierigen und umfangreichen Angelegenheit auszugehen, so dass grundsätzlich eine 2,2 Geschäftsgebühr angemessen ist.[87]

 

Rz. 60

Zu prüfen ist jedoch, ob Umfang und Schwierigkeit die Gebührenbemessung rechtfertigen. Ist der Rechtsanwalt nur sehr kurze Zeit mit dem Mandat betraut, wird sich die Gebühr in Höhe von 2,0 nicht rechtfertigen lassen, so dass von einer 1,3 bis 1,5 Gebühr auszugehen wäre.[88]

 

Rz. 61

Ist der Anwalt mit der Vertretung im Erbscheinsverfahren und der anschließenden Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft beauftragt, liegen zwei Angelegenheiten vor.[89] Ist der Anwalt beauftragt, den Nachlass auseinanderzusetzen, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, rückständige Steuererklärungen abzugeben und die Erbschaftsteuer zu begleichen, so soll nur eine Angelegenheit vorliegen.[90]

Dies erscheint bedenklich. Zumindest die Abgabe der Steuererklärung dürfte eine gesonderte Angelegenheit sein, zumal diese gar nicht nach dem RVG abzurechnen ist.[91]

[86] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 37.
[87] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 101.
[88] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 39.
[89] LG Hannover MDR 1995, 1076 = NdsRpfl. 1995, 249.
[90] Mümmler, JurBüro 1987, 1326; Hansens, BRAGO, § 13 Rn 10.
[91] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 15 RVG Rn 52.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge