Rz. 12

Hierbei ist als subjektives Merkmal die Bedeutung der Angelegenheit aus der Sicht des Auftraggebers zu ermitteln.[21] Somit ist die tatsächliche Bedeutung der Nachlassangelegenheit ebenso ausschlaggebend wie die wirtschaftliche und ideelle Bedeutung.

In Nachlassangelegenheiten ist häufig eine hohe wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, wie auch eine hohe ideelle Bedeutung gegeben. In jedem Fall ist jedoch eine Einzelprüfung vorzunehmen.[22] Hierbei zu beachten sind auch die Stellung des Auftraggebers im öffentlichen Leben, das Ansehen bzw. der Name und die Auswirkungen wirtschaftlicher Art auf ein Unternehmen oder auf Angehörige.[23]

[21] LSG NRW NJW-RR 2008, 87, 88; Mayer/Kroiß/Winkler, § 14 RVG Rn 24.
[22] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 28.
[23] Mayer/Kroiß/Winkler, § 14 RVG Rn 25 m.w.N.

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