Rz. 98

Die Testamentsvollstreckung ist eine sonstige Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens, d.h. nachhaltig und selbstständig zur Erzielung von Einnahmen, ausgeführt wird; auf die Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es dabei nicht an, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 3 UStG.[136] Wird die Testamentsvollstreckung z.B. durch einen Freiberufler im Rahmen seines bestehenden umsatzsteuerlichen Unternehmens vorgenommen, so unterliegt sie wegen des Grundsatzes der Unternehmenseinheit, wonach das Unternehmen sämtliche beruflichen Tätigkeiten desselben Unternehmers umfasst (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG, A2.7 UStAE), stets der Umsatzbesteuerung, auch wenn sie nur einmalig und nicht nachhaltig betrieben wird.[137]

 

Rz. 99

Testamentsvollstreckungen nehmen in der Regel einen gewissen Rahmen ein. Bereits Abwicklungsvollstreckungen dauern regelmäßig ein Jahr und länger. Hierbei ist zu beachten, dass vom 1.7. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Regelungen der Umsatzsteuersatz zwischenzeitlich von 19 % auf 16 % gesenkt worden ist. Eine Teilleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG liegt vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 UStG). Teilleistungen und damit Teilfälligkeiten spielen in der anwaltlichen Praxis bei eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG eine Rolle.

Grundsätzlich ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers bei Beendigung seiner Tätigkeit fällig. Bei länger währenden Testamentsvollstreckungen kann jedoch als Vorschuss ein Teilbetrag entnommen werden. Die Folgen der Umsatzsteueränderung bei Vorschusszahlungen werden gut erläutert von Mock.[138]

[136] Schiffer/Rott/Pruns/Rieck, § 8 Rn 22 ff.
[137] Schiffer/Rott/Pruns/Rieck, § 8 Rn 25.
[138] Mock, RVG prof. 2021, 23, 25.

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