Rz. 18

Die Anwendung einer Toleranzgrenze von 20 %, die der gerichtlichen Überprüfung entzogen sein soll, wurde streitig diskutiert. Zunächst teilweise abgelehnt, wurde sie durch den BGH anerkannt.[32] Damit die angesetzte Gebühr der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist, hat der Rechtsanwalt jedoch sein Ermessen bei der Wahl der Gebühr pflichtgemäß auszuüben.[33]

 

Rz. 19

Die Bestimmung der konkreten Geschäftsgebühr hat daher in folgenden Schritten zu erfolgen:

es ist von der Mittelgebühr in Höhe von 1,5 auszugehen
Überprüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG
ergibt diese Prüfung, dass die Angelegenheit durchschnittlich ist, greift der Schwellenwert von 1,3
sodann ist isoliert anhand der Kriterien "Umfang" und "Schwierigkeit" zu prüfen, ob dieser Schwellenwert überschritten werden darf.[34]
 

Rz. 20

Mit der Geschäftsgebühr sind alle mit der Angelegenheit zusammenhängenden Tätigkeiten abgegolten. Hierunter fallen auch beispielsweise die nachstehenden Tätigkeiten:

Einsicht in die Nachlassakten,
Einsicht in Grundbücher,
Einsicht in sonstige Register,[35]
Ortstermine,
Besprechungen mit dem Mandanten oder Dritten.
 

Hinweis

Auch wenn mit Begründung der Ermessensausübung im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG häufig eine Geschäftsgebühr von 1,8 zur Abrechnung gebracht werden kann,[36] sollte regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abgeschlossen werden.

[33] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 83.
[34] Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 13 Rn 6; Madert, AGS 2004, 185, 187.
[35] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 84.
[36] Bredemeyer, ZErb 2012, 180 ff.

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