Rz. 18
Die Anwendung einer Toleranzgrenze von 20 %, die der gerichtlichen Überprüfung entzogen sein soll, wurde streitig diskutiert. Zunächst teilweise abgelehnt, wurde sie durch den BGH anerkannt.[32] Damit die angesetzte Gebühr der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist, hat der Rechtsanwalt jedoch sein Ermessen bei der Wahl der Gebühr pflichtgemäß auszuüben.[33]
Rz. 19
Die Bestimmung der konkreten Geschäftsgebühr hat daher in folgenden Schritten zu erfolgen:
▪ | es ist von der Mittelgebühr in Höhe von 1,5 auszugehen |
▪ | Überprüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG |
▪ | ergibt diese Prüfung, dass die Angelegenheit durchschnittlich ist, greift der Schwellenwert von 1,3 |
▪ | sodann ist isoliert anhand der Kriterien "Umfang" und "Schwierigkeit" zu prüfen, ob dieser Schwellenwert überschritten werden darf.[34] |
Rz. 20
Mit der Geschäftsgebühr sind alle mit der Angelegenheit zusammenhängenden Tätigkeiten abgegolten. Hierunter fallen auch beispielsweise die nachstehenden Tätigkeiten:
▪ | Einsicht in die Nachlassakten, |
▪ | Einsicht in Grundbücher, |
▪ | Einsicht in sonstige Register,[35] |
▪ | Ortstermine, |
▪ | Besprechungen mit dem Mandanten oder Dritten. |
Hinweis
Auch wenn mit Begründung der Ermessensausübung im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG häufig eine Geschäftsgebühr von 1,8 zur Abrechnung gebracht werden kann,[36] sollte regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abgeschlossen werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen