Rz. 86

Hierbei wird in der Regel eine Grundvergütung gezahlt unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins,
Qualifikation des Testamentsvollstreckers,
besondere soziale Verantwortung,
Haftungsgefahren für den Testamentsvollstrecker.
 

Rz. 87

Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins sind das "Nachfolgermodell" der "Rheinischen Tabelle".[122]

 
  Vergütungsgrundbetrag:
bis 250.000 EUR 4,0 %
bis 500.000 EUR 3,0 %
bis 2.500.000 EUR 2,5 %
bis 5.000.000 EUR 2,0 %
über 5.000.000 EUR 1,5 %
  mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
 

Beispiel

Bei einem Nachlass von 260.000 EUR beträgt der Grundbetrag nicht 7.800 EUR (= 3 % aus 260.000 EUR), sondern 10.000 EUR (= 4 % aus 250.000 EUR).

 

Rz. 88

Bei einer Nacherben-Testamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker wegen der dann geringen Belastung anstelle des vollen Grundbetrags 2/10 bis 5/10 des Grundbetrags.

Zu diesem Vergütungsgrundbetrag werden bei der Abwicklungsvollstreckung Zuschläge gemacht (Ziff. II der Empfehlungen). Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zuzüglich zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet (Ziff. III.). Die Umsatzsteuer ist in den vorgenannten Beträgen jeweils nicht enthalten (Ziff. IV.).

 

Rz. 89

Tabellarisch lässt sich das Ganze wie folgt darstellen:

Zuschläge zur Abwicklungsvollstreckung (Ziff. II.):

 
a) Aufwändige Grundtätigkeit: Konstituierung des Nachlasses aufwendiger als im Normalfall Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Fällig mit Beendigung der entspr. Tätigkeit
b) Auseinandersetzung Aufstellung eines Teilungsplans und dessen Vollzug oder Vermächtniserfüllung Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Fällig mit der 2. Hälfte des Vergütungsgrundbetrags
c) Komplexe Nachlassverwaltung Bei aus der Zusammensetzung des Nachlasses resultierenden Schwierigkeiten (Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen, Beteiligung an Erbengemeinschaften, Problemimmobilien, hohe oder verstreute Schulden, Rechtsstreitigkeiten, Besonderheiten wegen der Person der Beteiligten – Minderjährige, Pflichtteilsberechtigte, Erben im Ausland)

Zuschlag von 2/10 bis 10/10

Zusammen mit dem Zuschlag nach d) i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrags
Fällig wie vor
d) Aufwändige und schwierige Gestaltungsaufgabe Bei Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über die bloße Abwicklung hinausgehen, z.B. Umstrukturierung, Umschuldung, Verwertung des Nachlasses

Zuschlag von 2/10 bis 10/10

Zusammen mit Zuschlag nach c) i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrags
Fällig wie vor
e) Steuerangelegenheiten

Buchst. a) erfasst nur die Erbschaftsteuer; nicht jedoch die bereits vorher entstandenen oder danach entstehenden Steuern oder ausländische Steuerangelegenheiten

Soweit Steuerangelegenheit nur einzelne Nachlassgegenstände erfasst, bestimmt sich Zuschlag nur aus deren Wert, jedoch mit den o.g. Prozentzahlen, die für den Gesamtnachlass gelten
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags Fällig bei Abschluss der Tätigkeit

Die Gesamtvergütung soll das Dreifache des Vergütungsgrundbetrags nicht überschreiten.

 

Rz. 90

Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zuzüglich zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet (Ziff. III.):

 
Normalfall Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus ⅓ bis ½ % jährlich des in diesem Jahr vorhandenen Nachlassbruttowerts oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags Fällig ist die Zusatzvergütung nach Ablauf des üblichen Rechnungslegungszyklus, i.d.R. jährlich
Geschäftsbetrieb/Unternehmen Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand 10 % des jährlichen Reingewinns  
Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen
Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben) Branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen

Die Umsatzsteuer ist in den vorgenannten Beträgen jeweils nicht enthalten.[123]

[122] Mayer/Bonefeld/J. Mayer, Neue Rheinische Tabelle, § 21 Rn 37; ZEV 2000, 181 ff.
[123] Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21 Rn 39.

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