Rz. 34

Für Verbraucherbauverträge gelten nach § 650i Abs. 3 BGB ergänzend[76] zu den Regelungen

im ersten Kapitel (Allgemeine Vorschriften – §§ 631 bis 650 BGB)[77] und
im zweiten Kapitel (Bauvertrag – §§ 650a bis 650h BGB)
die Vorschriften des Kapitels 3 (Verbraucherbauvertragsrecht – §§ 650j bis 650n BGB).
 

Rz. 35

Die Vorschriften des Verbraucherbauvertragsrechts gelten "ergänzend", d.h. "zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften und den Regelungen des Bauvertragsrechts (§§ 650a bis 650h BGB) und modifizieren diese im Einzelfall".[78]

[76] Näher jurisPK-BGB/Segger, § 650i Rn 28 f.
[77] Bspw. auch die Änderungen infolge der Baurechtsreform in § 632a BGB (Abschlagszahlungen – vgl. dazu die ergänzende Regelung zur Begrenzung der Abschläge in § 650m BGB), § 640 Abs. 2 S. 2 BGB (fiktive Abnahme, die sowohl auf den Verbraucherbauvertrag als auch auf nicht privilegierte Bauverträge Anwendung findet, so Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 65), § 648a BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) bzw. § 650 BGB (Anwendung des Kaufrechts).
[78] Palandt/Sprau, § 650i BGB Rn 7.

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