Rz. 34
Für Verbraucherbauverträge gelten nach § 650i Abs. 3 BGB ergänzend[76] zu den Regelungen
▪ | im ersten Kapitel (Allgemeine Vorschriften – §§ 631 bis 650 BGB)[77] und |
▪ | im zweiten Kapitel (Bauvertrag – §§ 650a bis 650h BGB) |
▪ | die Vorschriften des Kapitels 3 (Verbraucherbauvertragsrecht – §§ 650j bis 650n BGB). |
Rz. 35
Die Vorschriften des Verbraucherbauvertragsrechts gelten "ergänzend", d.h. "zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften und den Regelungen des Bauvertragsrechts (§§ 650a bis 650h BGB) und modifizieren diese im Einzelfall".[78]
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